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Synopse aller Änderungen der ZPO am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 12 des EAkteJEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. 2 Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. 3 Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. 4 Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. 2 Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. 3 Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. 4 Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a).

(2) 1 Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2 Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. 3 Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. 2 Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4 Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.