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Artikel 12 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 12 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 ZPO offen, mWv. 1. Januar 2020 § 692, § 702

Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

1.
§ 298a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2026" gestrichen.

2.
§ 689 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a)."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

3.
In § 692 Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort „kann" ein Komma und werden die Wörter „und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt" eingefügt.

4.
In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon und werden die Wörter „hiervon ausgenommen ist der Widerspruch" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... 10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie 11. die Artikel 28 bis 32. (3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (4) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft: 1. ... a und Nummer 2, 2. Artikel 6 Nummer 1, 3. Artikel 9 Nummer 1, 4. Artikel 12 Nummer 1 und 2 , 5. die Artikel 14, 17, 19, 21 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 130a Absatz 1 ...