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Artikel 12 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 12 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026


Artikel 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 ZPO § 689, mWv. 1. Januar 2020 § 692, § 702

Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

1.
(aufgehoben)

2.
§ 689 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a)."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

3.
In § 692 Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort „kann" ein Komma und werden die Wörter „und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt" eingefügt.

4.
In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon und werden die Wörter „hiervon ausgenommen ist der Widerspruch" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten




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Frühere Fassungen von Artikel 12 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2025Artikel 37 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten (vom 12.12.2025)
... 10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie 11. die Artikel 28 bis 32. (3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (4) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft: 1. ... b, 2. Artikel 6 Nummer 2 sowie 3. Artikel 9 Nummer 2. (6) Artikel 12 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 130a Absatz 1 ...

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 37 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
...  1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 12 Nummer 1 sowie die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23 werden gestrichen. 2. Artikel 33 Absatz 6 wird ... 2. Artikel 33 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Artikel 12 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in ...