§ 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.
Frühere Fassungen von § 4a AMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 3 TAMGEG Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes (vom 28.01.2022) ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 4a wird das Wort „Ausnahmen" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt. b) ... Menschen bestimmt ist," gestrichen. o) Absatz 35 wird aufgehoben. 5. § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich ... Absatz 35 wird aufgehoben. 5. § 4a wird wie folgt gefasst: „ § 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die ...
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMGuaÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes (vom 23.07.2009) ... das Wort „, Anwendungsbereich" angefügt. b) Nach der Angabe zu § 4a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4b Sondervorschriften für ... anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis angewendet zu werden." 5. § 4a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... eingefügt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 6. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Sondervorschriften für ... in den Verkehr gebracht werden. (7) Wer am 23. Juli 2009 Arzneimittel nach § 4a Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 23. Juli 2009 geltenden Fassung herstellt, muss dies der ... § 67 bis zum 1. Februar 2010 anzeigen. Wer am 23. Juli 2009 eine Tätigkeit nach § 4a Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 23. Juli 2009 geltenden Fassung ausübt, für die es einer ...
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
G. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2510
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