§ 93 Mehrere Ersatzpflichtige
1Sind mehrere ersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
interne Verweise§ 124 AMG ... §§ 84 bis 94a sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ...
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