1Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder eines Testallergens, die bei Wirksamwerden des Beitritts nach
§ 16 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum
Arzneimittelgesetz vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 36 S. 483) freigegeben ist, gilt in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als freigegeben im Sinne des
§ 32 Abs. 1 Satz 1.
2Auf die Freigabe findet
§ 32 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
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Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530