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Änderung § 126 AMG vom 28.01.2022

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§ 126 AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 126 AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530

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§ 126


(Text neue Fassung)

§ 126 (aufgehoben)


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Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, gilt § 125 Abs. 1 und 3 entsprechend.