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Änderung § 47b AMG vom 21.07.2009

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§ 47b AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2009 geltenden Fassung
§ 47b AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
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§ 47b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47b Sondervertriebsweg Diamorphin


vorherige Änderung

 


(1) 1 Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a des Betäubungsmittelgesetzes und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben. 2 Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.

(2) Die §§ 43 und 47 finden auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine Anwendung.


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