§ 5 AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 5 AMG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel | |
(Text alte Fassung) (1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen. | (Text neue Fassung) (1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden. |
(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. |