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Änderung § 25c AMG vom 23.07.2009

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§ 25c AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 25c AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 25c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25c Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Entscheidungen der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die zur Durchführung von Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 95b der Richtlinie 2001/82/EG erforderlichen Maßnahmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)