Änderung § 4c AMG vom 30.10.2024

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§ 4c AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2024 geltenden Fassung
§ 4c AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4c Indikationsbezogenes Register für Arzneimittel für neuartige Therapien


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Gesundheit hat bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht mit einem Konzept zur Schaffung eines indikationsbezogenen Registers für Arzneimittel für neuartige Therapien nach § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit zu erarbeiten.




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