§ 63j AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung | § 63j AMG n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 63j (neu) | (Text neue Fassung)§ 63j Ausnahmen |
(1) Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden. (2) § 63b, mit Ausnahme der Absätze 1 und 3, die §§ 63d, 63e, 63f und 63g finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. |