Änderung § 83b AMG vom 17.10.2013

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§ 83b AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2013 geltenden Fassung
§ 83b AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3813
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 83b Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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