§ 56b AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 56b AMG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 52 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56b Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 56a zuzulassen, soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 56a zuzulassen, soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre. |