Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nach §
63f und Untersuchungen nach §
67 Absatz 6, die vor dem 13. August 2013 begonnen wurden, finden §
63f Absatz 4 und §
67 Absatz 6 bis zum 31. Dezember 2013 in der bis zum 12. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.