Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2012 aufgehoben

§ 1 - Psittakose-Verordnung (PsittakoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1



(1) Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem Papagei oder Sittich Chlamydophila psittaci festgestellt worden ist;

2.
Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Psittakose befürchten lässt.



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