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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2012 aufgehoben

§ 2 - Psittakose-Verordnung (PsittakoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2



(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muss die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), oder vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz, Hambrücken (Bundesverband), abgegeben werden. Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händler abgegeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes gegenüber dem jeweiligen Verband nachgewiesen haben. Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde lässt die Fußringe zu, wenn

1.
die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebietes erstreckt,

2.
der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet und

3.
die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.

Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Länder sowie dem Zentralverband und dem Bundesverband mit.

(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.

(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.

(5) Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben haben. Der Zentralverband und der Bundesverband teilen den hierfür zuständigen Behörden der Länder auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler,

1.
an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben und

2.
an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind,

sowie die Nummer der abgegebenen Fußringe mit.

(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 12 und 13 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.





 

Frühere Fassungen von § 2 Psittakose-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 11 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Psittakose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PsittakoseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsittakoseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PsittakoseV
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 1a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt, 1b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 11 BMELVAnpV Änderung der Psittakose-Verordnung
...  In § 2 Absatz 6 der Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. ...