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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2012 aufgehoben

§ 10 - Psittakose-Verordnung (PsittakoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10



(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose festgestellt oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.

 
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Zitierungen von § 10 Psittakose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PsittakoseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsittakoseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PsittakoseV
... Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.  ...
§ 13 PsittakoseV
... Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des ...