§ 3 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
|

§ 3 Behördliche Anordnungen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

2.
für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,

a)
eine Untersuchung,

b)
eine Absonderung,

c)
eine behördliche Beobachtung

anordnen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 , § 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... sowie das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unberührt." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Weitere behördliche ... b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „ § 3 ," werden die Wörter „§ 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5," ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 , § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12 Absatz 1 oder Absatz 3, § ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed