Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1.
- für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
- für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
- a)
- eine Untersuchung,
- b)
- eine Absonderung,
- c)
- eine behördliche Beobachtung
anordnen.
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020) ... oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 , § 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, ...
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung ... sowie das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unberührt." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Weitere behördliche ... b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „ § 3 ," werden die Wörter „§ 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5," ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576