§ 14c Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest
(1) 1Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:
- 1.
- Jagdausübungsberechtigte haben
- a)
- jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;
- b)
- von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Stelle zuzuführen;
- c)
- dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
- d)
- jedes verendet aufgefundene Wildschwein
- aa)
- unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und
- bb)
- nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten.
- 2.
- Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes verendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.
- 3.
- Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest auf Grund eines virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.
- 4.
- Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anordnen.
2Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.
3Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wildschweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle verbracht werden.
(2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
- 1.
- von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuleiten und
- 2.
- verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen und einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuleiten.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach
§ 14b durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
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interne Verweise§ 24 SchwPestV (vom 21.12.2018) ... Gebiet, die Pufferzone oder das Kerngebiet mit der Maßgabe auf, dass 1. § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest als gefährdeter Bezirk oder 2. § ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020) ... 8 oder Absatz 10, jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4 , § 14c Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 ... 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 , § 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2 oder 3, Absatz 5a Satz 1, ... 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa , § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 2 3. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung ... durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt. 9. § 14c Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2" durch die Angabe ... 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2" durch die Angabe „§ 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3 oder 4 oder Satz 2 ... § 14a Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe „, § 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa" ersetzt. 11. In § ...
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung ... soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist." 12. § 14c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... die Wörter „oder Afrikanischer Schweinepest" gestrichen. 13. Nach § 14c wird folgende Überschrift eingefügt: „b. bei Afrikanischer ... wird durch das Wort „Staates" und die Angabe „§§ 14a bis 14d" wird durch die Angabe „§§ 14a bis 14j" ersetzt. c) ... und die Angabe „§§ 14a bis 14d" wird durch die Angabe „§§ 14a bis 14j" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Sie ... das gefährdete Gebiet oder die Pufferzone mit der Maßgabe auf, dass 1. § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest als gefährdeter Bezirk oder 2. ... Absatz 4 Nummer 2" ersetzt. d) In Nummer 23 werden die Wörter „oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb " durch die Wörter „, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ... 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb" durch die Wörter „, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa , § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung ... 14a Absatz 1 oder Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 oder Absatz 8, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer ... Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14e, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder ... in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
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