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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (3. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Oktober 2011 SchwPestV § 4, § 6, § 8, § 11, § 11b, § 13, § 14a, § 14b, § 14c, § 25, § 25a

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:

„ee)
Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest verschleppt werden kann,".

bb)
Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird neuer Doppelbuchstabe ff.

b)
Absatz 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

„e)
Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest verschleppt werden kann,".

bb)
Der bisherige Buchstabe e wird neuer Buchstabe f.

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.

4.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)" ersetzt.

5.
In § 11b werden

a)
in Absatz 1 Satz 4 die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" und

b)
in Absatz 2 Nummer 2 die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission"

ersetzt.

6.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.

7.
§ 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht worden sind."

8.
In § 14b Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.

9.
§ 14c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
jedes verendet aufgefundene Wildschwein

aa)
unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und

bb)
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest zuzuleiten."

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes verendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist."

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

b)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wildschweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann."

10.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2" durch die Angabe „§ 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3 oder 4 oder Satz 2 oder 3 oder Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „oder § 14a Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe „, § 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa" ersetzt.

11.
In § 25a werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
B. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1959
Bekanntmachung SchwPestVNB
... vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308), 5. den am 7. Oktober 2011 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und Änderungshistorie ...