(1)
1Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des
§ 16 verboten.
2Heilversuche sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017) ... Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach ... 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 , § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach § 10 ...
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung ... Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach ...