(1)
1Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des
§ 16 verboten.
2Heilversuche sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern
- 1.
- gehäuft fieberhafte Erkrankungen,
- 2.
- eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder
- 3.
- gehäufte Todesfälle bei Jungtieren
auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.