Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§
24 und
25 an.
§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017) ... 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27 , verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 29. einer vollziehbaren Anordnung ... Buchstabe b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27 , zuwiderhandelt, 30. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung ... 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27 , verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 29. einer vollziehbaren Anordnung ... b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27 , zuwiderhandelt, 30. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine ...