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Änderung § 14 MKS-Verordnung vom 26.07.2017

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2017 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb


(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung an.

(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe

1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG an,

(Text alte Fassung)

2. kann die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG anordnen,

(Text neue Fassung)

2. kann die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG oder eine virologische Untersuchung anordnen,

3. kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

4. gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b und Nr. 4 bis 9 sowie Abs. 2 Satz 2 entsprechend.




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