Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr
- 1.
- in dem gefährdeten Gebiet
- a)
- das Decken der Schweine anderer Tierhalter,
- b)
- den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen,
- c)
- Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;
- 2.
- das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,
soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 23 BrucelloseV (vom 30.05.2017) ... 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12 , § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung ...
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 3 RSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung (vom 30.05.2017) ... angeordnet worden sind. (3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend." 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort ... 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12 , § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576