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Unterabschnitt 3 - Brucellose-Verordnung (BrucelloseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schweine

§ 10



(1) 1Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. 2Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2) 1Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1

1.
zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schweinebestandes und

2.
für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren,

anordnen. 2Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.




§ 11



(1) 1Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

1.
seuchenverdächtige Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,

2.
die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,

3.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,

4.
sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes

a)
nicht aus dem Bestand verbracht werden und

b)
nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.

2Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

1.
die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,

2.
die Schweine des Bestandes aufzustallen sind,

3.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,

4.
Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen

1.
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a

a)
für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind,

b)
für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

2.
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung,

soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.




§ 11a



(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinebrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.




§ 12



Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr

1.
in dem gefährdeten Gebiet

a)
das Decken der Schweine anderer Tierhalter,

b)
den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen,

c)
Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;

2.
das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,

soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.