§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, wenn diese durch bakteriologische oder serologische Untersuchungsverfahren festgestellt ist; 2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 oder der pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung, insbesondere bei Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt. (2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand, der nach § 19 amtlich als brucellosefrei anerkannt ist oder nach § 24 als amtlich anerkannt gilt. | (Text neue Fassung) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Brucellose a) im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch aa) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder bb) mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten, b) im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung, c) im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung festgestellt ist; 2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt. |