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§ 1 - Brucellose-Verordnung (BrucelloseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1



Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Brucellose

a)
im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch

aa)
bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder

bb)
mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,

b)
im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,

c)
im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung

festgestellt ist;

2.
Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.





 

Frühere Fassungen von § 1 Brucellose-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Brucellose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BrucelloseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrucelloseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BrucelloseV (vom 30.05.2017)
... von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind, b) für Schweine, ...
§ 15 BrucelloseV (vom 30.05.2017)
... Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die ...
§ 21 BrucelloseV (vom 30.05.2017)
... vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung und einer Untersuchung nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b als unbegründet erwiesen hat, 2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 3 RSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung (vom 30.05.2017)
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen". 2. ... 1 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen ... 1 Begriffsbestimmungen". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Brucellose a) im ... von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind, b) für Schweine, ... (3) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die ... 27. Der bisherige § 22 wird § 21 und in ihm wird in Nummer 1 die Angabe „ § 1 Abs. 1 Nr. 1 " durch die Wörter „§ 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt. 28. ... in ihm wird in Nummer 1 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „ § 1 Nummer 1 Buchstabe b " ersetzt. 28. Nach dem neuen § 21 wird folgender Abschnitt 5 ...