§ 11 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3609; zuletzt geändert durch Artikel 385 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
2. Besondere Schutzmaßregeln
C. Bei Ansteckungsverdacht
§ 11

II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen

2. Besondere Schutzmaßregeln

C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 11


§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert

Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die

zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Schweine der Gehöfte oder sonstigen Standorte,

1.
von denen die Seuche eingeschleppt oder

2.
in die die Seuche bereits weiterverschleppt

worden sein kann, für die Dauer von drei Wochen der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen.



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