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2. - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3609; zuletzt geändert durch Artikel 385 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen

2. Besondere Schutzmaßregeln

A. Vor amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts

§ 5



Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

1.
Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszkysche Krankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

2.
Der Besitzer hat alle Schweine in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern.

3.
Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung, betreten werden.

4.
Die in Nummer 3 genannten Personen haben nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort die Schutzkleidung abzulegen sowie die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.

5.
Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder sonstigen Standort entfernt werden.

6.
Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

7.
Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt werden.


B. Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts

§ 5a



Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seuche öffentlich bekannt.


§ 6



Ist der Ausbruch oder der Verdacht auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszkysche Krankheit — Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

2.
Der Besitzer hat alle Schweine in Ställen oder an sonstigen Standorten abzusondern.

3.
Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht oder aus dem Gehöft oder sonstigen Standort entfernt werden; das Entfernen ist nur zulässig

a)
zur sofortigen Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte oder

b)
zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbestand, sofern die zu verbringenden Schweine und alle Schweine des aufnehmenden Bestandes mindestens zweimal gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass die Schweine aus diesem Bestand nur zu dem in Buchstabe a genannten Zweck entfernt werden.

4.
Schweine des Bestandes dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gedeckt werden. Samen von Ebern des Bestandes darf zur künstlichen Besamung nicht verwendet werden.

5.
Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden.

6.
In dem Gehöft, insbesondere in den Ställen, in denen sich Schweine befinden, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes wiederholt Entwesungen durchzuführen.

7.
Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, sowie Dung und flüssige Stallabgänge dürfen nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.

8.
Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder -verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

9.
An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes ständig mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müssen.

10.
Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung, betreten werden.

11.
Die in Nummer 10 genannten Personen haben nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort die Schutzkleidung abzulegen sowie die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.

12.
Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.

13.
Hunde und Katzen sind von Ställen oder sonstigen Standorten, in oder an denen sich Schweine befinden, fernzuhalten.


§ 7



(1) Ist die Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken sowie die Tötung der seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die Tötung der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Dies gilt auch für bis zu zwei Wochen alte Ferkel getöteter Sauen.

(2) Ist der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung der auf Grund einer serologischen Untersuchung festgestellten seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die Tötung der auf Grund einer klinischen Untersuchung festgestellten seuchenverdächtigen Schweine anordnen. Sie kann ferner die Tötung der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.


§§ 8 und 9 (weggefallen)





§ 10



Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einen sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von Schweinebeständen einschließlich der Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk entfernt werden dürfen.


§ 10a (weggefallen)





C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 11



Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die

zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Schweine der Gehöfte oder sonstigen Standorte,

1.
von denen die Seuche eingeschleppt oder

2.
in die die Seuche bereits weiterverschleppt

worden sein kann, für die Dauer von drei Wochen der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen.


D. Desinfektion

§ 12



(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Schweine sind unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes

1.
die Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen kranke oder verdächtige Schweine gehalten worden sind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen;

2.
Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerregers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Sätzen 2 und 3 kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Dung und flüssige Abgänge dürfen nach ausreichender Desinfektion oder Lagerung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen nur ausgebracht werden, wenn sie bodennah ausgebracht und unverzüglich untergepflügt werden.