§ 4 - Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung (WeinAlkoAbsV)

neugefasst durch B. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3664; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 25.04.1990; FNA: 7847-11-6-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Verwendung oder Verarbeitung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Soll Alkohol aus einem Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der Verwender oder Verarbeiter unverzüglich nach jeder Zuschlagserteilung der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 mitzuteilen

1.
die Betriebsstätte, in der die Verwendung oder Verarbeitung erfolgen soll (Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb),

2.
Beginn und Ende der Beförderung des erworbenen Alkohols vom Interventionslager zum Verwendungsoder Verarbeitungsbetrieb, die nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen im Steueraussetzungsverfahren zu erfolgen hat,

3.
Beginn und Ende des Zeitraums, in der die Verwendung oder Verarbeitung stattfinden soll.

2Der Mitteilung ist der von der Bundesanstalt ausgestellte Abholschein beizufügen.

(2) 1Die Übernahme des erworbenen Alkohols im Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb darf erst erfolgen, nachdem die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 vor Ort eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge durchgeführt hat. 2Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Lagerraum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verarbeitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen. 3In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassene Lagerbehältnisse zu verbringen. 4Soweit es sich um ein nach § 2a zugelassenes Unternehmen handelt, sind die in der Zulassung aufgeführten Lagermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

(3) Auf Verlangen der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 hat der Verwender oder Verarbeiter

1.
einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen der Alkohol gelagert und verwendet oder verarbeitet werden soll, und

2.
eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Verarbeitung unter Angabe von Art und Menge der Zutaten sowie der voraussichtlichen Ausbeute,

vorzulegen, sofern dies nicht bereits nach dem Alkoholsteuergesetz sowie aus den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.

(4) Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann dem Verwender oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.


Text in der Fassung des Artikels 16 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 420 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 4 WeinAlkoAbsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 16 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 420

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 WeinAlkoAbsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WeinAlkoAbsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinAlkoAbsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WeinAlkoAbsV Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungsfristen, Inventur (vom 01.01.2018)
...  3. der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 jede Veränderung der nach § 4 Abs. 3 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen. (2) Wer an einer in § 1 ...
§ 6 WeinAlkoAbsV Anzeigepflichten
... 1. die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge, 2. die Nummer des Abholscheins ( § 4 Abs. 1 Satz 2 ), auf den sich die Anzeige bezieht, und 3. a) im Falle der Verwendung die Art der ...
§ 9 WeinAlkoAbsV Verwendung oder Verarbeitung von Alkohol aus anderen Mitgliedstaaten
... Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplar T5 anzumelden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und ... 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag auf amtliche Überwachung ...
§ 12 WeinAlkoAbsV Muster, Vordrucke
... die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 , die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 1 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
... verwendet oder verarbeitet, ist die Bundesanstalt zuständig." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... Abgangsmitgliedstaat erteilten KontrollexemplarT5 anzumelden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und ... die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag auf amtliche ...


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