(1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem
Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen über
- a)
- den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Alkohol,
- b)
- die bestimmungsgemäß verwendeten Mengen an Alkohol und die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen, Nebenerzeugnissen und Abfällen,
- c)
- die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Alkohol,
- d)
- Art und Menge der dem Alkohol oder den Verarbeitungserzeugnissen beigegebenen Stoffe,
- 3.
- der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 jede Veränderung der nach § 4 Abs. 3 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen.
(2)
1Wer an einer in
§ 1 genannten Maßnahme als Verwender oder Verarbeiter teilnimmt, hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.
(3) Für die Durchführung von betrieblichen oder amtlichen Bestandsaufnahmen für Alkohol und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse gelten die
§§ 17 und
28 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661