1Für die Mitteilung nach
§ 4 Abs. 1, die Anzeige nach
§ 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach
§ 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der „Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt geben oder Vordrucke bei den überwachenden Stellen nach
§ 3 Abs. 2 bereithalten.
2Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661