Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

Verordnung zur Einrichtung einer Bundesfamilienkasse (Bundesfamilienkassenverordnung - BundFamkV)

V. v. 13.12.2005 BGBl. I S. 3694; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 610-1-17 Allgemeines Steuerrecht
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 in Verbindung mit Satz 6 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), von denen Satz 5 und 6 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Einrichtung, Zuständigkeit



(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Bundesfamilienkasse eingerichtet.

(2) Der Bundesfamilienkasse obliegt die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen der Bundesfinanzverwaltung. Der Bundesfamilienkasse können weitere Aufgaben übertragen werden.


§ 2 Aufgabenübertragung



(1) Für

1.
bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts hat die Bundesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrzunehmen,

2.
weitere Bundesbehörden kann die Bundesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen,

soweit ihr die Aufgaben durch den Verwaltungsträger der Familienkasse übertragen werden.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Verwaltungsträger der übertragenden Familienkasse übertragen. In der Verwaltungsvereinbarung sind Regelungen zur Kostentragung zu treffen.

(3) Mit der Übertragung tritt die Bundesfamilienkasse in die Rechtsstellung der jeweiligen Familienkasse ein. Die Zuständigkeiten für Leistungszeiträume vor 1996 bleiben von einer Übertragung unberührt.

(4) Mit dem Bundesamt für Finanzen bereits vor dem 31. Dezember 2005 geschlossene Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung gehen zum 1. Januar 2006 auf die Bundesfamilienkasse beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen über.


§ 3



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.