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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 2 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2006 (EinglMV 2006)

V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3695, zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2006 BGBl. I 1975
Geltung ab 31.12.2005 bis 31.12.2006; FNA: 860-2-5-2 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Verteilungsmaßstab für die Mittel für die Verwaltung



(1) Die im Bundeshaushalt in Kapitel 1112 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten Mittel werden nach der Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger verteilt (Anlage 2).

(2) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und die Agenturen für Arbeit, die ihren Sitz nicht in dem Gebiet eines zugelassenen kommunalen Trägers haben, verteilt. Die Zentrale der Bundesagentur erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von bis zu 250 Millionen Euro. Die übrigen Mittel werden nach der Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf die Agenturen für Arbeit verteilt. Die Verteilung räumlich nach Kreisen und kreisfreien Städten zugeordnet erfolgt nach den in Anlage 3 enthaltenen Werten. Soweit bis zum 31. August 2006 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, sind diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen.



 

Zitierungen von § 2 EinglMV 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinglMV 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMV 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 EinglMV 2006 (zu § 2 Abs. 1)
Anlage 3 EinglMV 2006 (zu § 2 Abs. 2)