(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.
(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind
die Versicherungsträger,
die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,
die Gemeindeverwaltungen,
die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie
die Bundesagentur für Arbeit.
(3) Ist in der Verordnung nach §
56 vorgesehen, dass anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.
§ 111 SGB IV Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2020) ... vorgeschriebenen Weise abgibt. (3a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 55 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder 2. entgegen § 55 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht ...
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108