Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 71b SGB IV vom 01.08.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71b SGB IV, alle Änderungen durch Artikel 3 ArbGrdFortG am 1. August 2006 und Änderungshistorie des SGB IV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 71b SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 71b SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit


(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für

(Text alte Fassung)

1. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches,

2.
Leistungen nach den §§ 219 und 235a des Dritten Buches und

3.
Leistungen der Trägerförderung nach § 248 des Dritten Buches

(Text neue Fassung)

1. den Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 2 des Dritten Buches,

2.
die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches,

3.
Leistungen nach den §§ 219 und 235a des Dritten Buches und

4.
Leistungen der Trägerförderung nach § 248 des Dritten Buches

sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.

(2) Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.

(3) Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausgaben für die freie Förderung zehn Prozent der den Agenturen für Arbeit aus dem Eingliederungstitel zugewiesenen Mittel nicht überschreiten.

(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.

(5) Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen. Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)