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Änderung § 3 SGB IV vom 02.04.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 3 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,

1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,

2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.

vorherige Änderung

 


(2) Die Regelungen des Sechsten Abschnitts gelten für alle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldaten sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)