Änderung § 95 SGB IV vom 02.04.2009

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§ 95 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 95 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 95 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 95 Anwendungsbereich


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(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:

1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Buches,

2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des Dritten Buches,

3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 des Dritten Buches,

4. Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes und

5. Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt.




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