Änderung § 71c SGB IV vom 01.01.2007

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§ 71c SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 71c SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit


(Text alte Fassung)

Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. Soweit ein Bundeszuschuss gemäß § 365 des Dritten Buches geleistet wird, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten Ausgabereste.

(Text neue Fassung)

1 Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. 2 Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. 3 Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten Ausgabereste.

 



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