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Änderung § 97 SGB IV vom 01.01.2016

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§ 97 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 97 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 97 Annahmestellen


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(1) 1 Die Sozialversicherungsträger und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen errichten zur Annahme der Daten vom oder zur Rückmeldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen Annahmestellen. 2 Annahmestellen errichten die Krankenkassen. 3 Eine Annahmestelle errichten ferner

- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,

- die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,

- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

- die Bundesagentur für Arbeit,

- die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,

- die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger durch schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger mit dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen.

(3) 1 Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb eines Tages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. 2 Der Arbeitgeber erhält mit der Weiterleitung eine Verarbeitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten zugegangen.

(4) Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Tages mit einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen.

(5) 1 Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung und Nutzung der Meldungen beim Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. 2 Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten.