§ 21 - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
|

§ 21 Zulassungsbescheid


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.


Text in der Fassung des Artikels 12 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) G. v. 15. April 2015 BGBl. I S. 583, 1008 m.W.v. 1. Januar 2016

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 21 DEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 12 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 26 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.07.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 21 DEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 DEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 DEÜV Beitragsnachweise (vom 01.07.2020)
... rechtzeitig einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16, 17, 19 bis 23, 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 12 5. SGB IV-ÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... der Träger der Rentenversicherung" ersetzt. 16. In § 19 Satz 3, § 21 Satz 4, § 23 Absatz 3 und § 32 Absatz 3 wird jeweils das Wort „gemeinsamen" ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 18 SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21. (4) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Systeme, mit denen Meldungen nach ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 26 GKV-WSG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... Bund" ersetzt und das Wort „gemeinsam" gestrichen. 3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „von einem Spitzenverband" durch die Wörter ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
§ 8 ELENA-DV Datenannahme und Datenrückmeldung
... Meldung zurückzuweisen. (2) § 5 Absatz 1, 5 und 6 sowie die §§ 16 bis 22 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gelten ...
§ 9 ELENA-DV Übergangsregelungen
... ab dem 1. Juli 2010 zu übermitteln. (3) Liegt eine Zulassung nach § 21 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung am 1. Januar 2010 noch nicht vor, ist sie ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed