§ 42 - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

§ 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge


§ 42 hat 1 frühere Fassung

§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.


Text in der Fassung des Artikels 4b Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) G. v. 15. Dezember 2008 BGBl. I S. 2426 m.W.v. 1. Januar 2009



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