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Synopse aller Änderungen der DEÜV am 13.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2011 durch Artikel 5 des EinsatzVVerbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DEÜV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung | DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Grundsatz § 2 Meldepflichtige § 3 Zu meldender Personenkreis § 4 (weggefallen) § 5 Allgemeine Vorschriften Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber Erster Unterabschnitt Meldungen § 6 Anmeldung § 7 Sofortmeldung § 8 Abmeldung § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses § 9 Unterbrechungsmeldung § 10 Jahresmeldung § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt § 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen § 12 Sonstige Meldungen § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen § 14 Stornierung § 15 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung Erster Unterabschnitt Allgemeines § 16 Grundsatz § 17 Datenübertragung Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung § 18 Grundsatz § 19 Antrag § 20 Systemprüfung § 21 Zulassungsbescheid § 22 Gemeinsame Grundsätze Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt § 24 (weggefallen) § 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren § 26 Beitragsnachweise §§ 27 und 28 (weggefallen) Fünfter Abschnitt Sonderregelungen §§ 29 und 30 (weggefallen) § 31 Sonderregelungen Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger § 32 Weiterleitung von Daten § 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen § 34 Datenweiterleitung § 35 (weggefallen) § 36 Aufgaben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung § 37 (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten und Zeiten des Wehr- und Zivildienstes | (Text neue Fassung) Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung |
§ 38 Entgeltersatzleistungen § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten § 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes | |
§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | |
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 41 Ordnungswidrigkeiten Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge § 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge | |
§ 40a (neu) | § 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung |
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. (2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7091/v173753-2011-12-13.htm