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Artikel 5 - Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)

Artikel 5 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2011 DEÜV § 40a (neu)

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".

2.
Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

„§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

(2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 5 EinsatzVVerbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EinsatzVVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzVVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 47 EinglVerbG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird die Angabe ...