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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (HafensAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 206 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-11 Berufliche Bildung

§ 11 Bestehende Berufausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HafensAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HafensAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 HafensAusbV Nichtanwenden von Vorschriften
... Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.  ...