Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (MöKüUmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 265 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006 bis 31.07.2011; FNA: 806-22-2-2 Berufliche Bildung

§ 3 Sachverständigenbeirat



Zur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständigenbeirat zu bilden, dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerkschaftsbund und das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung angehören. Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden.