§ 28a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung | § 28a n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 28a (neu) | (Text neue Fassung)§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt |
Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat. |