§ 2a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.06.2010 geltenden Fassung | § 2a n.F. (neue Fassung) in der am 19.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 793 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation | |
(Text alte Fassung) Bei Hafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt werden. | (Text neue Fassung) Bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt werden. |