Abschnitt 8 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 48a Übergangsvorschrift
§ 49 (Inkrafttreten)

Abschnitt 8 Schlussvorschriften

§ 48a Übergangsvorschrift


§ 48a hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 9. Juni 2017 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 17. Juni 2017

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§ 49 (Inkrafttreten)






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